Satzung
S A T Z U N G
des Vereins HundeNetzwerk
Nordhessen e.V.
§ 1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “ HundeNetzwerk
Nordhessen e.V.“
Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel eingetragen.
2. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
3. Sitz des Vereins: Druseltalstraße 25, 34131 Kassel
4. Geschäftsstelle : Druseltalstraße 25, 34131 Kassel
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Das Hundenetzwerk Kassel e.V. mit Sitz in Kassel verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Der Verein hat den Zweck, den
Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten. Zur Durchführung
dieser Aufgaben ist der Verein zur Ausführung sämtlicher Handlungen und
Aktivitäten berechtigt, die der vorgenannten Hauptaufgabe zu dienen geeignet sind.
b. Die Vermittlung von herrenlosen
Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und
geeignete Personen oder Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen.
c. Die Aufklärung über artgerechte
Tierhaltung und Tierschutz sowie die Überwachung der Tierhaltung.
d. Die Sicherstellung einer
ausreichenden ärztlichen Versorgung und
e. Versorgung der aufgegriffenen
Tiere, sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen.
f. Die Rettung, Aufnahme und
Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere aus ausgesuchten Projekten im
Rahmen der verfügbaren Pflegeplätze.
g. Die Förderung, Betreuung und
Unterstützung von Patenschaften für die Tiere aus ausgesuchten Projekten.
h. Unterstützung und Ergänzung der
Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. –organisationen.
3. Der Verein HundeNetzwerk Nordhessen e.V. ist
konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.
4. Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den
Schutz von Haustieren sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende
Tierwelt.
§3 Gemeinnützigkeit
1.
Das Hundenetzwerk Nordhessen e.V.
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ Abgabenordnung.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an eine Tierschutzorganisation
gespendet welche ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
Abgabenordnung erfüllt und sich in Ihrer Satzung dem Tierschutz
verpflichtet hat.
§ 4 Ersatz von
Aufwendungen
Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Rahmen
der vorhandenen Möglichkeiten und Mittel, die ihm durch seine Tätigkeit für den
Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Reise-, Fahrtkosten. Über die
Bewilligung entscheidet der gesetzliche Vorstand im Voraus. Soweit steuerliche
Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser
Beträge begrenzt. Vom gesetzlichen Vorstand können Pauschalen festgelegt
werden. Die Höhe des Betrages wird jährlich bei der Hauptversammlung neu
festgelegt.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (z. Bsp. Homepage,
Vereinszeitschrift etc.) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
§ 6 Ende der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
des Vereins sowie durch den Tod.
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer
Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden. Der Austritt ist schriftlich zu
erklären.
3. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine
Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich ist.
4. Eine Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit
der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz Mahnung mehr als drei Monate im
Rückstand ist oder wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist oder sein
Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist.
5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und
Pflichten gegenüber dem Verein.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, welche bis zum
31.Januar eines Kalenderjahres zu zahlen sind.
2. Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung
des gesamten Jahresmitgliedsbeitrages im Jahr der Kündigung. Mitgliedern, die
unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für
die Zeit der Notlage teilweise oder ganz gestundet oder erlassen werden. Über
einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Darüber hinaus kann eine Aufnahmegebühr und / oder eine Umlage zur
Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten des Vereins erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von solchen
Aufnahmegebühren und Umlagen werden von den Mitgliedern in der
Mitgliederversammlung beschlossen.
4. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der Jahresbeiträge,
Aufnahmegebühren und Umlagen im Lastschriftverfahren einverstanden. Im
Einzelfall kann der Kassenwart bei einzelnen Mitgliedern andere
Zahlungsbedingungen vereinbaren.
5. Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt
werden können, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen
befreit.
6. Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
7. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
bestimmt.
§ 8 Rechte und Pflichten
der Mitglieder:
Rechte
Die Mitglieder haben das Recht:
2. an
allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen
3. vom
Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu verlangen
4. dem
Vorstand Anträge und Vorschläge zu unterbreiten
5. auf
Schutz ihrer persönlichen Daten
Pflichten
Die Mitglieder verpflichten sich:
1. zur rechtzeitigen Beitragszahlung gem. § 7
2. bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach bestem Willen soweit als
möglich mitzuwirken
3. mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen
4. den Gemeinschaftsfrieden zu wahren.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind
1) der Vorstand
2) die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, dem Kassenwart und einem Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt; Wiederwahl ist
zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand beruft Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Für die
Beschlussfassung ist die Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern
erforderlich.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die
Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des
Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
4. Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlungen
5. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
7. Formelle Satzungsänderungen die das Finanzamt oder das Amtsgericht
vorschreiben, können vom Vorstand beschlossen werden
8. Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB
durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der
2.Vorsitzende vertreten.
Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
Im Falle einer Haftung, haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr durch den
gesetzlichen Vorstand schriftlich einberufen oder wenn die Einberufung einer
derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins
gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen
Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte in der Tagesordnung aufzunehmen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer
Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte. Fristbeginn durch
Aufgabe bei der Post.
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind insbesondere
vorbehalten:
1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen
Entlastung
3. Wahl des Vorstands
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
5. Neufestsetzung von Mitgliedsbeiträgen
6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss
durch den Vorstand.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall mit
den Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmung kann offen, durch Zuruf,
Handzeichen oder geheim erfolgen. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich
und geheim abzustimmen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen
gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Zum Ausschluss von Mitgliedern, zur Änderung der Vereinszwecke, zu
Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. In dem von
diesem geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der
Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift
festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 13 Auflösung des
Vereins
Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
In diesem Fall ist der Vorstand Liquidator. Bei der Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Tierschutzes.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.